Wirksamkeit nachvertraglicher Konkurrenzklauseln
Die auf Konkurrenzklauseln anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wurden bereits wiederholt geändert, wobei die Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit aus Arbeitgebersicht im Wesentlichen stets eingeengt wurden. Die neu geschaffenen Regelungen gelten dabei jeweils nur für Konkurrenzklauseln, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes abgeschlossen werden. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH nunmehr damit auseinander zu setzen, ob es sich bei der Abänderung einer bereits bestehenden Konkurrenzklausel im Zuge des Abschlusses einer Beendigungsvereinbarung um einen Neuabschluss handelte (OGH vom 25.06.2021, 8 ObA 28/21g).
Im konkreten Fall wurde im Dienstvertrag vom 14.02.2002 eine Konkurrenzklausel für die Dauer von 2 Jahren mit einer Vertragsstrafe von 12 Monatsgehältern abgeschlossen. In der Beendigungsvereinbarung vom 16.05.2018 wurde die Konkurrenzklausel insofern verändert, als dass die Dauer auf 1 Jahr verkürzt und die Vertragsstrafe auf 6 Nettomonatsentgelte reduziert wurde. Strittig war, ob es sich bei dieser Regelung um einen Neuabschluss der Konkurrenzklausel handelte. Ein Neuabschluss hätte dazu geführt, dass die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel vom Überschreiten einer Entgeltgrenze im letzten Monat des Dienstverhältnisses abhängt. Für die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel war somit entscheidend, wann diese abgeschlossen wurde. Denn je nachdem könnten die folgenden Entgeltgrenzen zur Anwendung kommen: (i) bei Abschluss der Konkurrenzklausel vor 17.03.2006 gilt gar keine Entgeltgrenze, (ii) bei Abschluss nach diesem Zeitpunkt aber vor 29.12.2015 gilt eine Entgeltgrenze in Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (inklusive Sonderzahlungen; derzeit EUR 3.145 brutto) und (iii) bei Abschluss ab 29.12.2015 in Höhe der 20-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (exklusive Sonderzahlungen; derzeit EUR 3.700 brutto).
Wenn man im vorliegenden Fall daher von einem Neuabschluss der Konkurrenzklausel ausgehen würde, müsste im letzten Monat des Dienstverhältnisses die unter (iii) beschriebene Entgeltgrenze überschritten werden, damit die Konkurrenzklausel wirksam ist.
Die jeweiligen Fassungen des § 36 AngG gelten nur für nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“ (Art X Abs 2 Z 10 und 13 AngG). Laut OGH ist bei der Beurteilung, ob ein solcher Neuabschluss vorliegt, entscheidend, ob es zu einer neuen Willensübereinkunft über die Schaffung eines Konkurrenzverbots kommt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn erstmals eine Konkurrenzklausel abgeschlossen wird. Besteht bereits eine Konkurrenzklausel und wird diese in einem neuen Dienstvertrag oder einer Beendigungsvereinbarung unverändert wiederholt, kommt es jedenfalls nicht zu einem Neuabschluss. Wird der Inhalt der bereits bestehenden Konkurrenzklausel geändert, kommt darauf an, ob die Änderung so massiv ist, dass diese materiell auf einen Neuabschluss hinausläuft. Wird die bestehende Konkurrenzklausel dagegen bloß abgemildert, stellt dies keinen Neuabschluss dar.
Im vorliegenden Fall wurde daher, auf Grund der Reduktion der geltenden Konkurrenzklausel (Verkürzung der Dauer und Reduktion der Vertragsstrafe) ein Neuabschluss verneint, weswegen keine Entgeltgrenze zur Anwendung gelangte.
Auch im Hinblick auf die Frage, wie hoch die vereinbarte Konventionalstrafe sein darf, kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Konkurrenzklausel an. Im Fall einer vor 29.12.2015 abgeschlossenen Konkurrenzklausel gibt es keine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe. Wurde die Konkurrenzklausel später abgeschlossen darf die Vertragsstrafe dagegen maximal 6 Nettomonatsentgelte (exklusive Sonderzahlungen) betragen.
In der Praxis kommt es daher insbesondere dann, wenn der Neuabschluss einer Konkurrenzklausel zur Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Regelungen führen würde, darauf an, ob die Übernahme einer Konkurrenzklausel in einen neuen Dienstvertrag oder eine Beendigungsvereinbarung als Neuabschluss zu qualifizieren ist oder nicht. Dies ist daher sowohl in der inhaltlichen Ausgestaltung als auch in der Formulierung von Neufassungen zu berücksichtigen.
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