PSD3/PSR: Harmonisierung und Vollzug des Rechtsrahmens
- Branche:
- Financial Institutions
Einleitung
Wie zum Auftakt unserer Newsletter-Reihe zur PSD3 hier berichtet, hat die Europäische Kommission Ende Juni 2023 das lang erwartete Financial data access and payments package, unter anderem bestehend aus Entwürfen zu einer neuen Payment Service Directive (PSD3) und einer neuen Payment Service Regulation (PSR), vorgelegt.
Neben der Verbesserung der Verbraucherrechte und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Open Banking-Dienste ist es ein weiteres Ziel des Regelungspakets, die Harmonisierung und Durchsetzung des Rechtsrahmens zu Zahlungsdiensten weiter voranzutreiben.
Seitdem im Jahr 2015 die bestehende Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) eingeführt wurde, hat sich der Zahlungsmarkt in Europa stark verändert. Für die Marktpraxis erwiesen sich jedoch einige der Bestimmungen der PSD2 als zu unklar und allgemein formuliert. Welche Änderungen zur Behebung dieser Defizite die Europäische Kommission in der neuen PSR und PSD3 vorschlägt, erfahren Sie hier in diesem Blogbeitrag unserer Newsletter-Reihe.
Zulassung und Übergangsbestimmung für bestehende Zahlungsinstitute
Wie wir bereits hier zum Auftakt unserer Newsletter-Reihe berichteten, ist geplant, dass der Großteil der in der PSD2 enthaltenen Regelungen in die neue Verordnung PSR aufgenommen wird, um die Konsistenz der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den nationalen Gestaltungsspielraum zu minimieren. Lediglich die Bestimmungen über die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten werden in der PSD3 verbleiben.
Dabei wird das Zulassungsverfahren im Wesentlichen unverändert bleiben und nur punktuelle Anpassungen vorgenommen werden. Das in der Praxis durchaus beliebte Forum-Shopping soll unterbunden werden, indem Zahlungsinstitute in ihrem Erstzulassungsstaat auch den Sitz der Hauptverwaltung unterhalten müssen und zudem einen Teil (allerdings nicht den überwiegenden Teil) ihres Zahlungsdienstegeschäfts im Erstzulassungsstaat erbringen müssen (Art. 13 Z 3 PSD3-Entwurf).
Bereits erteilte Zulassungen von Zahlungsinstituten werden ihre Gültigkeit für weitere 18 Monate ab dem Inkrafttreten der PSD3 behalten. Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der PSD3 müssen diese Zahlungsinstitute jedoch den zuständigen nationalen Behörden alle Informationen übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Anforderungen der PSD3 erfüllt sind und, falls dies nicht der Fall ist, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dies zu gewährleisten (Art. 45 PSD3-Entwurf).
Anpassungen bei den Zahlungsdiensten und Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Um die Marktrealität besser darzustellen und Begrifflichkeiten klarer zu gestalten, sind folgende Anpassungen geplant:
- Entfall des gesonderten Regelungsregimes für E-Geld. Wie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in einem Gutachten feststellte, haben nationale Aufsichtsbehörden oftmals Schwierigkeiten, E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste voneinander abzugrenzen (Impact Assessment, S. 175). Deshalb ist nun vorgesehen, dass die E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG völlig in der PSD3 aufgehen wird, sodass E-Geld-Institute künftig nur mehr unter den Begriff des Zahlungsinstitutes fallen bzw. die Ausgabe von E-Geld künftig einen weiteren Zahlungsdienst darstellen wird.
- In der PSD2 werden die Zahlungsdienste der „Ausgabe von Zahlungsinstrumenten“ (Issuing) und der „Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen“ (Acquiring) in einer Bestimmung genannt (vgl dazu § 1 Abs 1 Z 5 ZaDiG 2018). Nun werden diese Zahlungsdienste getrennt voneinander angeführt, um klarzustellen, dass Issuing- und Acquiring-Dienste von Zahlungsdienstleistern auch getrennt angeboten werden können (EG zum PSR-Entwurf (8); Art. 3 (48) und (49) PSR-Entwurf).
- Die Voraussetzungen zur „Handelsvertreterausnahme“ werden eingeschränkt. Neben der bisher bestehenden Voraussetzung, dass der Handelsvertreter die Handelsvollmacht nur für eine Partei (Zahler oder Zahlungsempfänger) der Transaktion innehat hat, ist nunmehr vorgesehen, dass der Zahler bzw. der Zahlungsempfänger einen Spielraum haben muss, mit dem Handelsvertreter zu verhandeln oder den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen abzuschließen (Art. 2 Z 2 (b) PSR-Entwurf).
- Im Zusammenhang mit „Cashback“-Diensten darf an der Supermarktkasse künftig auch dann Bargeld an Kunden ausgegeben werden, wenn der Kunde gar keinen Warenkauf oder sonstige Zahlungstransaktionen getätigt hat. Diese Erleichterung soll insbesondere die Bargeldversorgung in ländlichen Regionen fördern (Art. 37 PSD3-Entwurf)
- An der Ausnahme für begrenzte Netze ändert sich inhaltlich zwar nichts, die EBA soll aber damit beauftragt werden, Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme in eigenen technischen Standards zu formulieren (Art. 2 Z 8 PSR-Entwurf)
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen von Banken und Zahlungsinstituten
Um die Wettbewerbsbedingungen von Banken und Zahlungsinstituten, die nicht Banken sind, weiter anzugleichen, sollen Zahlungsinstitute künftig Zugang zu allen Zahlungssystemen in der EU erhalten. Betreiber von Zahlungssystemen sollen Anträge von Zahlungsinstituten nur ablehnen dürfen, wenn diese nicht in der Lage sind, die Regeln des Systems einzuhalten, oder durch die Zulassung ein unannehmbares hohes Risiko für das Zahlungssystem besteht (Art. 31 Z 2 und Z 3 PSR-Entwurf). Darüber hinaus sollen Zahlungsinstitute ein gesichertes Recht auf ein Bankkonto erhalten. Für diesen Zweck soll Zahlungsinstitute das Recht zukommen, bei der nationalen Behörde Widerspruch einzulegen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut abgelehnt wird (Art. 32 Z 4 PSR-Entwurf).
Beaufsichtigung und Sanktionierung von Zahlungsinstituten
In der PSD2 wurden nur sehr vage Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Gesetzesverstößen festgelegt. Um eine effektive Durchsetzung der Regelungen der PSR und der PSD3 zu gewährleisten, sollen daher die Befugnisse der nationalen Behörden hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen angepasst und erweitert werden. Zudem werden die Sanktionsbestimmungen in die PSR transferiert, um weitgehende Einheitlichkeit innerhalb der Union sicherzustellen. Unter anderem sind die folgenden angepassten Sanktionsmöglichkeiten geplant:
- Künftig werden auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans des Zahlungsinstitutes möglich sein (Art. 96 Z 3 PSR-Entwurf).
- Umfassendere Einschau- und Untersuchungsrechte der zuständigen nationalen Behörden (Art. 96 Z4 PSR-Entwurf).
- Bereits in der PSD2 bestand die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Sanktionsentscheidungen zu veröffentlichen. Mit der Einführung der PSR werden entsprechende Veröffentlichungen verpflichtend vorzunehmen sein (Art. 101 Z 1 iVm Z 2 PSR-Entwurf).
Gerne steht Ihnen das Financial Services Regulatory Team von Binder Grösswang zur Verfügung, um Sie frühzeitig bei der Vorbereitung auf die kommenden Anforderungen zu unterstützen.
Hinweis: Dieser Blog stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Blogs.
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