Informationspflicht vs. Geheimnisschutz – Strafrechtliche Aspekte des Informationsfreiheitsgesetzes
Per 1. September 2025 trat – wie hier berichtet – das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Der vonseiten der Politik selbst benannte „Paradigmenwechsel“, von der Amtsverschwiegenheit hin zur proaktiven Informationsverpflichtung und dem Recht auf Zugang zu Information, wirft auch Fragen nach strafrechtlichen Risiken und Pflichten für potenziell Informationsverpflichtete auf.
Parallel zum Inkrafttreten des IFG erfolgten auch gesetzliche Anpassungen im Bereich des strafrechtlichen Geheimnisschutzes.
Zur Sicherstellung der weiterhin bestehenden dienstrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen von Beamten, wurde der Tatbestand des § 310 StGB umfassend angepasst. Aus dem Verbot der „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ wurde das Verbot der „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“. Hintergrund ist, dass auch nach Inkrafttreten des IFG gewichtige Geheimhaltungsgründe bestehen (siehe § 6 Abs 1 IFG), deren Einhaltung durch drohende strafrechtliche Sanktionen abgesichert werden sollen.
Offenbart oder verwertet ein (ehemaliger) Beamter dienstliche Informationen, zu deren Geheimhaltung er gesetzlich verpflichtet ist, kann dies strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass durch die Handlung eine konkrete Gefährdung der in § 6 Abs 1 IFG genannten öffentlichen oder privaten Interessen vorliegt. Die Strafbarkeitsschwelle wurde – wie im Erlass des Justizministeriums betont – damit zwar erhöht, die Herausgabe von Informationen entgegen der Voraussetzungen des IFG kann aber (weiterhin) strafrechtliche Konsequenzen haben.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Beamte, soweit sie einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, auch weiterhin ein absolutes Zeugenvernehmungsverbot im Strafverfahren besteht, sofern keine Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt (§ 155 Abs 1 Z 2 StPO). Privatrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen, wie zB Stillschweigeklauseln, begründen jedoch kein Vernehmungsverbot.
Zum Anwendungsbereich des § 310 StGB ist zu beachten, dass sich dieser nach dem – rein funktional auszulegenden – Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB richtet. Entscheidend ist demnach nur die ausgeübte Funktion, nicht das dienstrechtliche Verhältnis.
Die Informationspflichten nach dem IFG treffen allerdings nicht nur Verwaltungsorgane, sondern gehen weit darüber hinaus und umfassen insbesondere auch der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (private Informationspflichtige).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 310 StGB Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten strafrechtlich verfolgt werden können und zahlreiche Materiengesetze entsprechende Sanktionen vorsehen.
So sanktioniert § 121 StGB beispielsweise die Offenbarung oder Verwertung gesundheitsbezogener Informationen durch bestimmte Berufsgruppen. Die unrechtmäßige Offenbarung oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen wird durch die §§ 122 StGB und 11 UWG strafrechtlich pönalisiert. Auch das Urheberrecht sieht strafrechtliche Sanktionen (§ 91 UrhG) vor. Die Nutzung, Zugänglichmachung oder Veröffentlichung personenbezogener Daten entgegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kann wiederum nach § 63 DSG sanktioniert werden.
Nicht zuletzt droht im Fall der unrechtmäßigen Veröffentlichung oder Weitergabe schutzwürdiger Informationen eine zivilrechtliche Haftung, sei es aufgrund deliktischer Schadenersatzansprüche oder vertraglicher Anspruchsgrundlagen (zB Vertragsstrafe).
Informationsbegehren nach dem IFG stellen naturgemäß keinen „Freibrief“ zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen dar. Wenngleich das IFG selbst keine strafrechtlichen Sanktionen iZm der (Nicht-)Erteilung von Informationen vorsieht, bestehen nach wie vor umfangreiche Geheimhaltungsverpflichtungen nach den Materiengesetzen, deren Verletzung im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gewarnt werden kann daher auch nur davor, (unberechtigte) Informationsbegehren als Begründung für die Weitergabe von Informationen vorzuschieben.
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