EBA veröffentlicht Leitlinien zu gesetzlichen und privaten Moratorien für Darlehenszahlungen, die im Zuge der COVID-19-Krise eingeführt werden

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Gegenmaßnahmen, die von zahlreichen Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ergriffen wurden, haben erhebliche wirtschaftliche Folgen. Viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, und Privatpersonen, die von der Krise betroffen sind, können mit Liquiditätsengpässen und Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Zahlung ihrer finanziellen und sonstigen Verpflichtungen konfrontiert sein. Diese Schwierigkeiten wiederum können Auswirkungen auf Kreditinstitute haben, da Verzögerungen bei der Rückzahlung von Kreditverpflichtungen zu einer größeren Zahl von Ausfällen und erhöhten Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute führen.

Unter diesen Umständen und um die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Bemühungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu minimieren, haben zahlreiche EU-Mitgliedstaaten (wie Österreich) eine breite Palette von Unterstützungsmaßnahmen getroffen. Zu diesen Maßnahmen gehören in vielen Fällen diverse Formen des Moratoriums hinsichtlich der Begleichung von Kreditverpflichtungen, mit dem Ziel, die kurzfristigen operativen und Liquiditätsprobleme der Kreditnehmer zu reduzieren. Da diese Moratorien in den diversen Rechtsordnungen in unterschiedlicher Form eingeführt worden sind (einige Mitgliedstaaten haben auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften rechtsgebietsweite Moratorien eingeführt, während in einigen anderen Mitgliedstaaten Moratorien durch freiwillige branchenweite oder individuelle Initiativen von Kreditinstituten oder eine Kombination davon umgesetzt wurden), ist eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung der Definition des Begriffes „Ausfall“ gemäß Art 178 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 („CRR“) und der Klassifizierung von „Stundung“ gemäß Art 47b CRR im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Maßnahmen erforderlich.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde („EBA“) hat bereits in ihrer Erklärung vom 25. März 2020 eine Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung öffentlicher und privater Zahlungsmoratorien klargestellt (Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Ausfall, Stundung und IFRS 9 im Lichte der COVID-19-Maßnahmen). Sie wies jedoch auch darauf hin, dass weitere detaillierte Leitlinien erforderlich seien, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Folglich veröffentlichte die EBA nun die „Leitlinien über gesetzliche und private Moratorien für Kreditzahlungen, die im Lichte der COVID-19-Krise angewendet werden“ („EBA/GL/2020/02“). Die Leitlinien zielen darauf ab, Klarheit über die aufsichtsrechtliche Behandlung von gesetzlichen und privaten Moratorien für Darlehenszahlungen zu schaffen, die vor dem 30. Juni 2020 angewendet werden, und richten sich an die zuständigen Behörden iSd Art 4 Abs 2 lit i der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 („EBA-VO“) und an Kreditinstitute iSd Art 4 Abs 1 Nr 1 CRR. Die EBA kann die genannte Frist jedoch zu einem späten Zeitpunkt verlängern, wenn dies als notwendig erachtet wird.

Ziel der Leitlinien

Die Leitlinien zielen darauf ab, die folgenden drei Punkte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu klären:

  • die Kriterien, die Zahlungsmoratorien erfüllen müssen, um nicht als „Stundung“ klassifiziert zu werden;
  • die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Moratorien; und
  • die Gewährleistung der einheitlichen Behandlung solcher Maßnahmen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen.

Kriterien für allgemeine Zahlungsmoratorien

Ein Moratorium gilt als „allgemeines Zahlungsmoratorium“, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • das Moratorium beruht auf dem anwendbaren nationalen Recht („gesetzliches Moratorium“) oder auf einer privaten Zahlungserleichterungsinitiative eines Kreditinstituts als Teil eines branchen- oder sektorweiten Moratoriumssystems, das innerhalb des Bankensektors oder eines wesentlichen Teils desselben, möglicherweise in Zusammenarbeit mit öffentlichen Behörden, vereinbart oder koordiniert wurde, sodass die Teilnahme an dem Moratoriumssystem offen ist und ähnliche Zahlungserleichterungsmaßnahmen im Rahmen dieses Systems von den betreffenden Kreditinstituten ergriffen werden („nichtlegislatives Moratorium“);
  • das Moratorium gilt für eine große Gruppe von Schuldnern, die auf der Grundlage weit gefasster Kriterien vordefiniert sind, wobei alle Kriterien zur Bestimmung des Anwendungsbereiches des Moratoriums es einem Schuldner ermöglichen sollen, das Moratorium ohne Bewertung seiner Kreditwürdigkeit in Anspruch zu nehmen. Beispiele für solche Kriterien sind die Forderungs- oder Sub-forderungsklasse, der Industriesektor, die Produktpaletten oder die geografische Lage. Der Anwendungsbereich des Moratoriums kann nur auf leistungspflichtige Schuldner beschränkt werden, die vor der Anwendung des Moratoriums keine Zahlungsschwierigkeiten hatten, sollte aber nicht nur auf Schuldner beschränkt werden, die vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie finanzielle Schwierigkeiten hatten.
  • das Moratorium sieht nur Änderungen des Zahlungsplans vor, nämlich durch Aussetzung, Aufschub oder Reduzierung der Zahlungen von Kapitalbeträgen, Zinsen oder vollen Ratenzahlungen für einen vordefinierten begrenzten Zeitraum; andere Bedingungen der Darlehen, wie etwa der Zinssatz, sollten nicht geändert werden;
  • das Moratorium bietet die gleichen Bedingungen für die Änderung der Zahlungspläne für alle Forderungen, die unter das Moratorium fallen, auch wenn die Anwendung des Moratoriums für die Schuldner nicht obligatorisch ist;
  • das Moratorium gilt nicht für neue Darlehensverträge, die nach dem Datum der Ankündigung des Moratoriums gewährt werden; und
  • das Moratorium wurde in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt und vor dem 30. Juni 2020 angewendet. Das bedeutet, dass die Leitlinien auch für Moratorien gelten, die vor der Anwendung der Leitlinien eingeführt wurden. Die genannte Frist kann jedoch in Zukunft je nach Entwicklung der COVID-19-Krise geändert werden.

Klassifizierung nach der Definition der Stundung

Erfüllt ein allgemeines Zahlungsmoratorium die oben genannten Bedingungen und gilt es für alle Forderungen eines Kreditinstitutes, die in den Geltungsbereich der Moratorien fallen, so sollten solche Maßnahmen die Klassifizierung von Risikopositionen nach der Definition der „Stundung“ gemäß Art 47b CRR nicht ändern. Das allgemeine Zahlungsmoratorium sollte auch nichts daran ändern, ob Risikopositionen als notleidende Restrukturierungen gemäß Art 178 Abs 3 lit d CRR behandelt werden. Folglich sollte die Anwendung des allgemeinen Zahlungsmoratoriums an sich nicht zu einer Neuklassifizierung der Risikoposition als „zahlungsunfähig“ (entweder erfüllend oder nicht erfüllend) führen, es sei denn, eine Risikoposition wurde bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Moratoriums als „zahlungsunfähig“ eingestuft.

Wenn Kreditinstitute neue Kredite an Schuldner gewähren, die unter ein allgemeines Zahlungsmoratorium fallen, führt dies nicht automatisch zu einer Neuklassifizierung von Risikopositionen als „zahlungsunfähig“. Die Einstufung sollte jedoch auf Einzelfallbasis gemäß Art 47b CRR geprüft werden.

Anwendung der Definition von „Ausfall“ auf Risikopositionen, für die Zahlungsmoratorien gelten

Erfüllt ein allgemeines Zahlungsmoratorium die oben genannten Bedingungen, sollte es gemäß den Randziffern 16 bis 18 der „Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ („EBA/GL/2016/07“) behandelt werden. Folglich sollten Kreditinstitute für die Zwecke von Art 178 Abs 1 lit b CRR und in Übereinstimmung mit Art 178 Abs 2 lit e CRR die Tage zählen, die auf der Grundlage des revidierten Zahlungsplans überfällig sind, der aus der Anwendung eines Moratoriums resultiert. Ebenso sollten Kreditinstitute für die Zwecke von Art 47a Abs 3 lit c CRR die Tage zählen, die auf der Grundlage des revidierten Zahlungsplans überfällig sind, der aus der Anwendung eines Moratoriums resultiert.

Während der gesamten Dauer des Moratoriums sollten die Kreditinstitute die potenzielle Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern, die unter das Moratorium fallen, gemäß den Richtlinien und Praktiken bewerten, die üblicherweise für solche Bewertungen gelten. Detaillierte Anforderungen finden sich in den Randziffern 14 bis 16 der Leitlinien.

Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit einzelner Schuldner nach dem Ende der Anwendung der Moratorien sollten die Kreditinstitute der Beurteilung der folgenden Fälle Vorrang einräumen:

  • wenn Schuldner kurz nach dem Ende des Moratoriums in Zahlungsverzug geraten;
  • wenn kurz nach dem Ende des Moratoriums irgendwelche Stundungsmaßnahmen angewendet werden.


Dokumentation und Benachrichtigungen

Wenn ein Kreditinstitut ein privates allgemeines Zahlungsmoratorium anwendet, sollte es die zuständige nationale Behörde („national competent authority“; „NCA“) davon in Kenntnis setzen und bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.

Die NCAs wiederum sollen die EBA über jede Anwendung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten und bestimmte Informationen für jedes Moratorium zur Verfügung stellen.

Schließlich sollen Kreditinstitute bestimmte Informationen sammeln und bereitwillig zur Verfügung haben.

Umsetzung – Datum der Anwendung

Die Leitlinien gelten ab dem Datum der Übersetzung der Leitlinien in alle Amtssprachen der EU. Die Übersetzungen sind derzeit noch ausständig.

Moratorium für Konsumenten und Kleinstunternehmen in Österreich

Österreich ist dem Beispiel vieler anderer Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union gefolgt und hat für Kreditnehmer, die wegen COVID-19 Einkommensverluste erleiden, eine Erleichterung gewährt (zB werden Ansprüche auf Rückzahlung von Kapital oder Zahlung von Zinsen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum gestundet). Das Moratorium, das nach unserem Dafürhalten die Kriterien der Leitlinien erfüllt und daher als „allgemeines Zahlungsmoratorium“ anzusehen ist, gilt für Kreditverträge mit Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

Weitere Details zum Moratorium in Österreich finden Sie hier.

 

Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.



Lade...