Gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht
1. Update: Novelle zum LSD-BG in Kraft
Die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), von der wir Ihnen bereits in unserem Update Arbeitsrecht im Juli 2021 ausführlich berichtet haben, ist nun doch wie ursprünglich vorgesehen mit 01.09.2021 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hatte in seiner Plenarsitzung am 15.07.2021 zwar den Antrag gegen das Gesetzesvorhaben keinen Einspruch zu erheben, abgelehnt - jedoch auch nicht ausdrücklich beschlossen Einspruch zu erheben. Nachdem auch in der Folge nicht in der dafür vorgesehenen Frist von acht Wochen ein begründeter Einspruch durch den Bundesrat erhoben wurde, trat die Novelle nun doch bereits mit 01.09.2021, ohne weitere Änderungen, in Kraft.
Unter folgendem Link https://www.bindergroesswang.at/law-blog/2021/gesetzliche-aenderungen-im-arbeitsrecht/ zu unserem Update Arbeitsrecht Juli 2021 können Sie sich nochmals einen Überblick über die nunmehr in Kraft getretene Neuregelung verschaffen.
2. Neuabschluss des Generalkollektivvertrags zu Corona-Maßnahmen
Nachdem der bisherige Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen mit 31.08.2021 ausgelaufen war, haben sich die Sozialpartner nun auf den Abschluss eines neuen Generalkollektivvertrags zu Corona-Maßnahmen geeinigt.
Ganz allgemein handelt es sich bei einem Generalkollektivvertrag um einen Kollektivvertrag, der sich branchenunabhängig auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränkt. Dieser Generalkollektivvertrag ist fachlich auf alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und räumlich auf das ganze Bundesgebiet anwendbar. Er trat (rückwirkend) mit 01.09.2021 in Kraft und gilt bis 30.04.2022.
Der Generalkollektivvertrag zu Corona Maßnahmen enthält im Wesentlichen konkrete Regelungen zur Entlastung von Arbeitnehmern bei dauerhaftem Maskentragen.
Wie in seiner Vorversion legt der neue Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen fest, dass jene Arbeitnehmer, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Covid-19 Schutzmaske verpflichtet sind, nach drei Stunden einen Anspruch auf „Maskenpause“ von mindestens zehn Minuten haben. Ein Anspruch auf eine Pause besteht dabei jedoch nicht, es ist lediglich zu ermöglichen, dass die Arbeitnehmer die Maske abnehmen können (z.B. durch Einteilung auf einem Arbeitsplatz in dem keine Verpflichtung zum Tragen einer COVID-19 Schutzmaske besteht).
Neu hinzugekommen ist, dass Arbeitnehmer sich von einer Anordnung des Arbeitgebers zum Tragen einer COVID-19-Schutzmaske (z.B.: MNS, FFP2) durch den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr befreien können. Im Hinblick darauf, welchen Nachweis die Arbeitnehmer zu erbringen haben, wird auf die jeweils einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes verwiesen (derzeit der „3-G“ Status).
Der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen enthält auch wie in seiner Vorversion weiterhin ein Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer mit einem positiven COVID-19 Testergebnis. Darüber hinaus gilt dieses Benachteiligungsverbot auch für Arbeitnehmer, die sich auf in diesem Kollektivvertrag festgelegte Rechte berufen. Eine Entlassung, Kündigung oder andere Benachteiligung, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung sind nicht zulässig.
Für die Praxis ist wesentlich, dass dieser Generalkollektivvertrag stets in Verbindung mit den jeweils aktuell anwendbaren einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG zu beachten ist. Es ist daher weiterhin von besonderer Wichtigkeit die jeweils anzuwendenden Regelungen regelmäßig zu prüfen.
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