Law Blog
HinweisgeberInnenschutzgesetz
Wie bereits in unserem Law Blog vom 2.2.2023 berichtet, wurde nun endlich – mit einiger Verzögerung - das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) im Nationalrat beschlossen, mit dem die EU- Whistleblowing-Richtlinie (EU/2019/1937) in Österreich umgesetzt wird.
Gemäß HschG haben sowohl Unternehmen als auch juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mindestens 50 Arbeitnehmer*innen eine interne Meldestelle einzurichten, bei der gewisse Verstöße gemeldet werden können. Für die Umsetzung gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmer*innen haben für die Umsetzung bis 17. Dezember 2023 Zeit).
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass das HSchG umfassende Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern*innen, die eine berechtigte Meldung machen, beinhaltet. Sofern ein*eine Arbeitnehmer*in daher eine berechtigte Meldung macht, erklärt das HSchG insbesondere die folgenden Vergeltungsmaßnahmen für rechtsunwirksam:
- Suspendierung, Kündigung o.ä.,
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen,
- Herabstufungen oder Versagungen einer Beförderung,
- Sachliche und örtliche Versetzungen, Entgeltminderungen,
- Disziplinarmaßnahmen.
Des Weiteren ist u.a. im Fall von Mobbing, Einschüchterung, Nötigung, Diskriminierung, Schädigung einschließlich Rufschädigung als Vergeltung für berechtigte Hinweise der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen und Schadenersatz zu leisten.
Diese Schutzbestimmungen gelten nicht nur für den*die Hinweisgeber*in selbst, sondern insbesondere auch für Personen, die den*die Hinweisgeber*in unterstützen oder in deren Umkreis und von nachteiligen Folgen betroffen sind (z.B. vom Prozess in Kenntnis gesetzte Betriebsräte*innen und Arbeitskollegen*innen).
Bei Hinderung an der Vornahme der Meldung, unter Druck setzen durch mutwillige gerichtliche Verfahren oder andere Repressalien drohen Verwaltungsstraften von bis zu EUR 20.000 (EUR 40.000 im Wiederholungsfall) sowie Schadenersatzklagen. Zu betonen ist jedoch, dass auch im Fall der Meldung von wissentlich falschen Hinweisen durch die Hinweisgeber*innen eine derartige Verwaltungsstrafe verhängt werden könnte.
Hinweis: Dieser Blog stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Blogs.